Satzung und Vorstand
Satzung für den Verein bovaria e.V.
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1 Der Verein führt den Namen „bovaria e.V.“ Er hat seinen Sitz in Nabburg und ist in das Vereinsregister Amberg eingetragen unter der Nummer VR 200159
§2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins ist die Pflege der bayerisch-böhmischen bzw. deutsch-tschechischen Nachbarschaft auf den Gebieten Geschichte, Kultur und Religion durch Ausstellungen, Publikationen,Veranstaltungen und ähnliche Maßnahmen.
§4.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine, dem Vereinszweck widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4.2 Für Vergütungen (Spesen) findet das Bundesreisekostengesetz und/oder eine Vergütungsregelung, die vom Vorstand beschlossen werden muss, Anwendung. Tritt der Verein quasi als Verleger oder Produzent auf, bleiben Autoren- und Werkrechte und die damit verbundene Zahlung von Honoraren davon auch dann unberührt, wenn der Autor Vereinsmitglied ist.
§5 Mitgliedschaft
§5.1 Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Unternehmen, Vereine und sonstige Körperschaften oder Organisationen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird von der Gründungsversammlung beschlossen, in den Folgejahren von der Mitgliederversammlung.
§5.2 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende desGeschäftsjahres oder durch Ausschluss aus einem wichtigen vereinsschädigendem Grund, über den der Vorstand entscheidet, nach Anhörung des Betroffenen. Ausscheidende Mitglieder haben weder ein Anrecht am Vereinsvermögen, noch einen Anspruch auf Rückforderung gezahlter Beiträge oder sonstiger freiwilliger Zuwendungen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt mit Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres), in dem der Austritt erfolgt oder die Mitgliedschaft beendet ist.
§6 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand, dem angehören: 1. und 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassier.
b) die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
§7.1 Vorstand i. S. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist je einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur vertreten kann, wenn dieser tatsächlich verhindert ist.
§7.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt mit einfacher Mehrheit. BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern im Sinne von § 6a), darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
§8.1 Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Mitgliederversammlung findet mindest 1 mal jährlich statt. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 2 Wochen davor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder.
§8.2 Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§8.3 Vergütung an Mandatsträger des Vereins: Den Mitgliedern der Vorstandschaft können Auslagen in steuerlich zulässiger Höhe erstattet werden (§§ 27, 670 BGB). Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) ist zulässig. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs.1, Nr.3 AO). Die Höhe der Tätigkeitsvergütung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§9 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstandswahlen können offen durchgeführt werden. Dabei ist jedes zu wählende Vorstandsmitglied gesondert zur Wahl zu stellen.
§10 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Kassenwartes, der Kassenprüfer und des Schriftführers,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf 2 Jahre.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahlen erfolgen in der Regel offen. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn 1 Mitglied dies fordert.
§11 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form jederzeit vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.
§12 Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§13 Die Gründungs- bzw. Mitgliederversammlung kann bis zu 3 Beisitzer wählen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Deren Amtszeit endet mit derjenigen des amtierenden Vorstands. Sie nehmen ohne Stimmrecht beratend an Sitzungen des Vorstands teil.
14.Satzungsänderung und Auflösung
§14.1 Zur Änderung der Satzung bedarf es einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sämtliche Mitglieder sind dazu satzungsgemäß zu laden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder.
§14.2 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das vorhandene Vermögen an den Bavaria-Bohemia e.V., Schönsee, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne §3 dieser Satzung für die Förderung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen Bayern und Böhmen zu verwenden.
§15 Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung. Diese Satzung wurde beschlossen von der Gründungsversammlung am 17.Juni 2008